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AGB - Gebäudereinigung

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - Stand Januar 2013
für die Erbringung von Professioneller Gebäudereinigung der

Firma: Die Fensterputzerin & Home Clean-Service Lübeck

 

 

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.1 Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

 

1.2 Es gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma: Die Fensterputzerin & Home Clean-Service nachstehend "Dienstleister" genannt ausschließlich die hier niedergeschriebene Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Kunde- nachstehend "Auftraggeber" – genannt bei Auftragserteilung einverstanden erklärt.



§ 2. Art und Umfang der Leistung

 

2. Gegenstand der Werkleistungen des Dienstleitersist die Durchführung von Glas- und Gebäudereinigungen aller Art.

 

2.1 Die Angebote des Dienstleiters sind freibleibend.

 

2.2 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung.

 

2.3 Der Dienstleister verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringende Leistung sach- und fachgerecht auszuführen.

 

2.4   Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.

 

2.5 Die Werkleistungen werden grundsätzlich an normalen Arbeitstagen (außer Feiertagen) durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer Vereinbarungen. 

 

2.6 Nach Beendigung der Werkleistungen außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers schließt der Dienstleister Fenster und Türen ab und schaltet die Beleuchtung aus, soweit nicht anders vereinbart.

 

§ 3. Zustandekommen des Vertrages 

 

3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (schriftliches Angebot) Email, Fax, und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande.

 

§ 4. Reinigungspersonal

 

Der Dienstleister stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässige Erfüllungsgehilfen eingesetzt. Für angepasste Arbeitskleidung sorgt der Dienstleister. 

 

Ausländisches Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt. Die eingesetzten Erfüllungsgehilfen werden durch die Objektleiter des Dienstleister überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesen.

 

Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter des Dienstleisters. Dem Erfüllungsgehilfen ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Die Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Erfüllungsgehilfen sind ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Den Erfüllungsgehilfen ist untersagt, Personen, die nicht von der Firma des Dienstleisters eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.



§ 4. Reinigungsmittel und Geräte 

 

Der Dienstleister stellt die für die GebäudereinigerLeistungen erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung. Für alle Arbeiten werden nur hochwertige formaldehydfreie Reinigungsmittel verwendet. Ätzende und säurehaltige Mittel dürfen - mit Ausnahme für Urinale und Toiletten - nicht verwendet werden. PVC-Böden sind mit antistatischen und rutschfesten Mitteln zu reinigen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer das zur Reinigung notwendige kalte und warme Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Toilettenpapier und Papierhandtücher und sowie einen für die Aufbewahrung der Kleiderablage und Hilfsmittel (Maschinen, Material, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten. 

 

§ 5. Gewährleistung und Auftragserfüllung

 

5. Die Werkleistungen des Dienstleisters gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Ort, Zeit, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

 

5.1 Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Grundreinigung, Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Dienstleisters gilt das Werk als nicht abgenommen.


5.2 Werden vom Auftraggeber bei der festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Dienstleister
zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen

 

über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Dienstleister weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

 

5.3 Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

 

5.4 Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen. 6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

 

5.5 Im übrigen sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

 

 § 6. Schlüssel- und Notfallvorschriften 

 

 Die für den Arbeitseinsatz notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch die Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Dienstleister im Rahmen der § 8

 

§ 7. Ausführung durch andere Unternehmen

 

Der Dienstleister ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen andere Unternehmen oder Subunternehmerzu bedienen.

 

§ 8. Unterbrechung der Reinigung

 

Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Dienstleister den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist der Dienstleisterverpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu

 

§ 9. Obliegenheiten des Vertragspartner

 

Der Auftraggeber hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass die Erfüllungsgehilfenungehindert arbeiten können. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Der Auftraggeber stellt das zur Unterhaltsreinigung notwendige kalte und warme Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Toilettenpapier und Handtücher sowie einen für die  Unterbringung der Hilfsmittel (Maschinen, Material, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung  und übernimmt dafür  die Kosten. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch das Unternehmen nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Vertragspartner nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.

 

§ 10. Preise

 

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 11. Sicherheitseinbehalt

 

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

 

§ 12 Vertragsdauer und Kündigung

 

4.1   Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt. 

 

4.2    Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von 4 Wochen vereinbart.

 

4.3   Der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet.

 

4.4 Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.

 

§ 8. Haftung und Haftungsbegrenzung

 

8. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Dienstleister im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen.

 

8.1 Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

 

8.2 Bei Verlust ist jeder Objekt Schlüssel versichert. Bei Verlust eines Objekt Schlüssels wird der Auftraggeber schnellstmöglich informiert. Dadurch entstehende Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. Zylinderaustausch sind ebenfalls versichert.

 

8.3 Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, haftet der Dienstleister nach Maßgabe von Absatz  a) auch  für Schäden, die ihre sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachen. Obliegt den Dienstleister ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit, so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, der folgenden Haftungshöchstsummen entspricht:

 

a. für Personenschäden 3 Millionen Euro

b. für Sachschäden 3 Millionen Euro

c. für Vermögensschäden 1 Million Euro

d. für Schlüsselschäden 50.000 Euro

e. für Tätigkeitsschäden 1 Million Euro

f. für Schäden gemäß Umweltschadensgesetz 1,5 Millionen Euro

 

Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen,  nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der  Dienstleistung des Dienstleister in keinem  Zusammenhang  stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der  Bedienung und  Betreuung von Maschinen, Geräten, Heizvorrichtungen, elektrischen Anlagen o.ä. 

 

§ 9 Zahlungsbedingung und Zahlungsstörung

 

9. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb 10-Tage ab Rechnungs Datum zahlbar. Skontoabzüge werden, wenn nicht gesondert auf Rechnung ausgewiesen, nicht anerkannt.

 

9.1 Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe 8,0 Prozentpunkten bei Gewerbekunden über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

 

9.2 Bei Zahlungsverzug von 30-Tagen behält sich der Auftragnehmer nach Ankündigung das Recht vor, die Leistung bis zum vollständigen Zahlungsausgleich einzustellen und die Arbeitsaufnahme erst dann fortzusetzen, wenn die Forderungen ausgeglichen sind.

 

§ 10 Einweisung in das Anwesen

 

Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Dienstleisterwird der Auftraggeber die Mitarbeiter des Dienstleisters in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtobjektanlage einweisen, auf mögliche Gefahrenquellen und Besonderheiten ausdrücklich hinweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel übergeben.

 

§ 11 Abwerbung: 

 

11. Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Erfüllungsgehilfen des Dienstleiters stellen eine grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede Verbindung mit dem oder die Beeinflussung der Erfüllungsgehilfen des Dienstleiters zu sehen, die geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, die Erfüllungsgehilfen nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am Objekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen.

 

11.2 Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen 

 

11.3 Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2500.-€ + gesetzl. MwSt. an den Dienstleiters fällig. Diese Klausel hat auch 6 Monate lang nach Kündigung des Auftrages Gültigkeit. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Zweifelsfall vom zuständigen Gericht prüfen zu lassen. Die Geltendmachung einer höheren Schadensersatzes, der im Einzelfall nachzuweisen ist, bleibt den Dienstleiters vorbehalten.

 

11.4 Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Erfüllungsgehilfe nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungs Bereich handelnder Personen erfolgt ist.

 

§ 12 Datenspeicherung

 

12.Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und verwaltet werden.

 

§ 13 Teilunwirksamkeit

 

13. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

§ 14     Änderungsklausel

 

14. Der Anbieter ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Der Anbieter wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.

 

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort 

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Lübeck.

 

1.1 Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. 

 

Es ist stets nur deutsches Recht anwendbar.
AGB Stand: 01/2013

 

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